Satzung des Gewerbekreis Aegidienberg vom 25. August 2005

Geändert und von der Gründungsversammlung genehmigt.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Gewerbekreis Aegidienberg“.
(2) Er hat seinen Sitz in Bad Honnef-Aegidienberg.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

(1) Der Gewerbekreis soll die Interessen alle Gewerbebetriebe in der Region Aegidienberg bündeln. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Interessen und der Information der Allgemeinheit bezüglich des Geschäftslebens in Aegidienberg.

(3) Die Verwirklichung des Satzungszwecks erfolgt insbesondere durch spezifische Werbeveranstaltungen, regelmäßige Publikationen des Vereins und die Herausgabe der Werbezeitschrift „Hier wohn´ ich hier kauf´ ich“.

(4) Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person

durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jeder Einzelhändler, Gewerbebetrieb, Handwerksbetrieb, Industriebetrieb, Immobilienbesitzer, Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte usw., jede natürliche Person werden. Der Vorstand entscheidet über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag. Ihm steht ein Ablehnungsrecht zu, sofern der Antragsteller den Vereinszwecken zuwiderhandelt oder zuwiderhandeln droht.

Voraussetzung ist die Einzahlung des Mitgliedsbeitrags.

Mit der Aufnahme erklärt das Mitglied, dass es die Satzung anerkennt.

(2) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden. die den Verein finanziell unterstützen.

Über die Fördermitgliedschaft wird ein Fördervertrag geschlossen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr

(1) Jedes Mitglied hat den durch die Mitgliederversammlung beschlossen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Für
einheitliche Mitgliedergruppen kann die Höhe des Mitgliedsbeitrages unterschiedlich festgelegt werden.
Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Monat des Kalenderjahres fällig. Er ist im voraus zu entrichten.

(2)  Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Wahrnehmung seines Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts teilzunehmen.
(2) Für die Mitglieder sind die Satzung, Ordnungen und die Beschlüsse der Organe verbindlich.
(3) Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
(5) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

§ 6 Austritt und Ausschluss vom Verein

(1) Die Mitgliedschaft erlischt
    
a) durch Tod des Mitglieds
     b) durch den schriftlich erklärten Austritt des Mitglieds, 4 Wochen zum Quartalsende, dem Vorstand zugegangen sein muss      und mit Ende des nächsten Quartals wirksam wird;
c) durch Vertragsablauf bei Fördermitgliedern;
d) durch Ausschluss, über den grundsätzlich der Vorstand beschließt.
     Der Ausschluss ist insbesondere in folgenden Fällen zulässig:

1. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und in der zweiten Mahnung die Streichung angedroht worden ist. Die Streichung darf  frühestens einen Monat nach Absendung der zweiten Mahnung beschlossen werden und ist dem Mitglied mitzuteilen.
2. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
(1) Mitgliederversammlung
(2) Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich und spätestens sechs Monate nach Beginn des laufenden Kalenderjahres einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

1. Wahl des Vorstandes
2. Satzungsänderungen
3. Ausschluss eines Mitglieds
4. Auflösung des Vereins
5. Aufnahmegebühr und Vereinsbeitrag
6. Wahl des Kassenprüfers

(4) Der Vorstand ist zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag von mindestens 20 % der Mitgliedern durchzuführen.

(6) Bei Abstimmungen entscheidet, wenn durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: Stimmenthaltungen werden bei der Mehrheitsfindung nicht berücksichtigt..
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, ist in einem zweiten Wahlgang mit denselben Kandidaten gewählt, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhält, Bei gleicher Stimmenzahl findet Stichwahlen statt, wobei gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

(8) Der Vorstand kann auf entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung auch -ganz oder teilweise als Gruppe in einem Wahlgang gewählt werden. Hierzu ist erforderlich, dass die satzungsmäßigen Funktionen der Vorstände den einzelnen Kandidaten bereits vor der Wahl zugeordnet werden.
Die Gruppe ist gewählt, wenn sie mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen enthält; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Erhält die Gruppe weniger Stimmen oder kommt die Gruppenwahl aus anderen Gründen nicht zustande, wird der Vorstand in Einzelwahl gewählt.

(9) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von Dreivierteln der erschienen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(10) Die Mitgliederversammlung wird beschlussfähig bei der Anwesenheit von sieben Mitgliedern. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

(11) Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält bzw. wenn mindestens 20 % der Mitglieder eine solche beantragt.

(12) Über jede Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem     Schriftführer.

(2) Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 BGB.

 (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf jeweils drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(5) Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt, bis die nächste Mitgliederversammlung neuerlich den Vorstand wählt.

(6) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen oder durch schriftlich oder mündliche Übereinstimmung aller Vorstandsmitglieder gefasst.

(7) Der Vorstand tagt in der Regel einmal pro Vierteljahr, über den Verlauf und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

§ 10 Kassenprüfer

(1) Die 2 Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt.

(2) Der Kassenprüfer hat die Jahresrechnung und den Bericht des Schatzmeisters auf Ordnungs- und Satzungsmäßigkeit hin zu prüfen.

(3) Zur Prüfung der Jahresrechnung hat der Schatzmeister die Unterlagen und Belege zusammen mit seinem Rechenschaftsbericht dem Kassenprüfer mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(4) Der Kassenprüfer fertigt über die Prüfung ein Protokoll und einen Prüfbericht. Der Bericht des Kassenprüfers ist bei der Mitgliederversammlung zu verlesen.

(5) Bei ordnungs- und satzungsgemäßer Rechnungsführung schlägt der Kassenprüfer der Mitgliederversammlung die Entlastung des Schatzmeisters vor.

§ 11 Auflösung und Liquidation

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Kulturverein Bürgerhaus Aegidienberg-Bad Honnef e.V.,  der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.